Zulässigkeit des Besitzes und Handels mit Wasserpfeifentabak in Packungsgrößen von mehr als 25 Gramm
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Änderung der Tabaksteuerverordnung durch die Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen die Auffassung, dass Hersteller und Händler von Wasserpfeifentabak ohne Ausnahme, ab dem 1. Januar 2023 Wasserpfeifentabak in Verpackungen mit mehr als 25 Gramm nicht legal in Besitz halten können, und wenn nein, wer kann von diesen Ausnahmen Gebrauch machen?