Zulässigkeit der Untersuchung, Bescheinigung der Flugreisetauglichkeit sowie Begleitung einer Person vor einer Abschiebung durch denselben Arzt
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält es die Bundesregierung – wie mir bekannt wurde – für zulässig, dass die Untersuchung und ggf. die Bescheinigung der Flugreisetauglichkeit einer Person vor einer Abschiebung auf dem Luftweg und die anschließende Begleitung der Abschiebung von demselben Arzt durchgeführt werden, und wie kann in solchen Fällen aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass der Interessenkonflikt, in dem sich der Arzt deshalb befindet, weil er bei Durchführung der Abschiebung höhere Honorare in Rechnung stellen kann, nicht zu einer Verletzung der Rechte der von der Abschiebung betroffenen Person führt?