Zulässigkeit der Raucherkabinen auf dem Münchener Flughafen nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Werden durch sogenannte Raucherkabinen, wie zum Beispiel auf dem Münchener Flughafen, die Bestimmungen zum Nichtraucherschutz nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz eingehalten, obwohl die Kabinen in einem geschlossenen Raum in der Nähe der Terminals aufgestellt sind, nur teilgeschlossen sind, die Türen häufig durch Ein- und Austreten offenstehen, die Luft in den Kabinen lediglich gefiltert an den Außenraum abgegeben wird und nicht nur in unmittelbarer Nähe der Rauchgeruch wahrnehmbar ist, und wenn nicht, wie wären nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz zulässige Raucherkabinen auszugestalten?