Zugriff auf Daten der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur durch öffentlich geförderte Informationsinfrastruktureinrichtungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Unter welchen Bedingungen können Verbünde, staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Ressortforschungseinrichtungen, Akademien und andere öffentlich geförderte Informationsinfrastruktureinrichtungen, welche nicht Teil der geplanten Konsortien der Nationalen Forschungsdatenin-frastruktur (NFDI) werden, einen vollständigen Zugriff auf die Daten der NFDI entlang der FAIR-Prinzipien (Findable, Accessible, Interoperable und Reusable) erhalten, und auf Grundlage welcher Überlegungen hält es die Bundesregierung für fachlich angemessen, den Betrieb der NFDI zeitlich zu befristen?