Zugang zu Integrationskursen für Asylsuchende aus Afghanistan
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Werden künftig auch Asylsuchende aus Afghanistan Zugang zu Integrationskursen erhalten, da die unbereinigte Gesamtschutzquote im Jahr 2016 in diesen Fällen bei 55,8 Prozent lag (https://www.proasyl.de/news/die-einstufung-nach-bleibeperspektive-ist-bewusste-integrationsverhinderung/) und deshalb ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Sinne des § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes zu erwarten ist, zumal auch nach einer Asylablehnung in vielen Fällen ein Daueraufenthalt folgt, z. B. weil Gerichte eine negative Asylentscheidung aufheben oder ein Bleiberecht aus humanitären Gründen erteilt wird (Bundestagsdrucksache 18/8450, Antwort zu Frage 11; wenn nein, bitte nachvollziehbar begründen, auch in Bezug auf die negativen Auswirkungen eines verweigerten frühzeitigen Integrationskurszugangs angesichts der bei afghanischen Asylsuchenden überdurchschnittlich langen Asylverfahrensdauer, vgl. Bundestagsdrucksache 18/10575, Antwort zu Frage 4), und wieso wird afghanischen Asylsuchenden in Ausbildung eine Förderung nach § 132 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durch die Bundesagentur für Arbeit versagt (www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/01/BA-zur-Auslegung-des-%C2%A7-132-SGB-III.pdf), obwohl bei ihnen regelmäßig von einem dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt auszugehen ist, denn zu den oben genannten Umständen kommt hinzu, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung auch bei einer Asylablehnung gute Chancen auf einen Daueraufenthalt haben (vgl. § 60a Absatz 2 Satz 4 i. V. m. § 18a Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes)?