Ziele eines Gerichtsvollzieherschutzgesetzes und dortige Regelungen zu Auskunftsersuchen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Waren die wiederkehrenden Angriffe auf Gerichtsvollzieher durch Reichsbürger (vgl. "Vereinzelt kam es tatsächlich zu tätlichen Übergriffen auf Gerichtsvollzieher während deren Amtsausübung, da die Vollstreckung seitens der Mitglieder des DPHW als vermeintliche rechtlose ,Plünderei‘ betrachtet wurde.", aus: Wilking, Handbuch "Reichsbürger", https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Reichsbuerger%20Ein%20Hand buch%20Auflage%203.3958246.pdf) Anlass für die Entscheidung der Bundesregierung den Entwurf eines Gerichtsvollzieherschutzgesetzes (Bundesratsdrucksache 62/21) vorzulegen, und wenn ja, inwiefern? <br /> <br /> Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dass im Entwurf eines Gerichtsvollzieherschutzgesetzes (Bundesratsdrucksache 62/21) die Kriterien, nach denen das Ermessen des Gerichtsvollziehers in § 757a Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Entwurfsfassung (ZPO-E) auszuüben ist, festgelegt und das Auskunftsersuchen, das Ergebnis und die Ermessenserwägungen vom Gerichtsvollzieher dokumentiert werden sollten (vgl. www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Transparenz/Stellungnahmen/2021/StgN_GvSchuG.html), und plant die Bundesregierung entsprechende Änderungen am Gesetzentwurf vorzunehmen, und wenn nein, wieso nicht? <br /> <br /> Teilt die Bundesregierung meine Auffassung, dass die Neuregelung des § 36 Absatz 2 Nummer 2 der Insolvenzordnung in der Entwurfsfassung (InsO-E) im Entwurf eines Gerichtsvollzieherschutzgesetzes (Bundesratsdrucksache 62/21) die entgegengesetzte Zielrichtung zur im Dezember 2020 beschlossenen Neuregelung des § 35 der Insolvenzordnung (InsO) für einen erleichterten Neustart für Selbstständige (Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereinsund Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020) enthält (vgl. Stellungnahme des Verbands der Insolvenzverwalter Deutschlands, www.vid.de/stellungnahmen/rege-des-gerichtsvollzieherschutzgesetzes/; Ahrens, NZI 2021, 57), und plant die Bundesregierung vor diesem Hintergrund Änderungen am Gesetzentwurf vorzunehmen, und wenn nein, wieso nicht?