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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-292944

Ziele der Änderung des Anwendungsbereichs der Bundesregelung Kleinbeihilfen

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Ziele wollten die Europäische Kommission und die Bundesregierung mit Änderung der Fassungen des § 2 Absatz 6 der Bundesregelung Kleinbeihilfen vom 24. März 2020 und § 2 Absatz 6 der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen vom 11. April 2020, zu der erweiterten Folgefassung zweite Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen vom 3. August 2020 mit dem Wortlaut: "Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dürfen keine Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden; abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben" erreichen, und wurden die Ziele, die mit der Änderung und Aufweitung des § 2 Absatz 6 der zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen in der Fassung vom 3. August 2020 realisiert werden sollten, erreicht?