Zeitplan für eine Einigung zur sogenannten Asyl-Krisen-Verordnung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Unterstützt die Bundesregierung das Ziel der Ratspräsidentschaft, bis Ende Juli 2023 eine Einigung zur sogenannten Asyl-Krisen-Verordnung (Ratsdokument 10643/1/23, Krisen-VO) zu erreichen (vgl. Sitzung der JI-Asylreferenten am 16. Juni 2023), obwohl die Bundesregierung der sogenannten Instrumentalisierungsverordnung nicht zustimmen wollte (vgl. Weisung des Auswärtigen Amts für den 2877. AStV-2 (Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten II) am 7. Dezember 2022) und der nun beabsichtigten Integration dieser Verordnung in die Krisen-VO widersprochen hat (vgl. Sitzung der JI-Asylreferenten am 16. Juni 2023, bitte begründen), und wie beurteilt die Bundesregierung die nach meiner Auffassung umstrittenen Punkte der vorgeschlagenen Krisen-VO, beispielsweise die Definitionen zur Situation einer Krise, Instrumentalisierung oder höherer Gewalt (Artikel 1), die zeitliche Verzögerung der Registrierung von Asylsuchenden (Artikel 2) und die geplante zeitliche Verlängerung des Grenzverfahrens auf bis zu 20 Wochen bzw. die Möglichkeit von Grenzverfahren auch bei Asylsuchenden aus Ländern mit einer Schutzquote von bis zu 75 Prozent (Artikel 3, bitte ausführen)?