Zeitlicher Aufwand für einen Betreuer eines nicht einwilligungsfähigen Teilnehmers an einer klinischen Studie
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Auf wie viele Stunden schätzt die Bundesregierung den einem Betreuer eines nicht einwilligungsfähigen Teilnehmers an einer klinischen Studie entstehenden zeitlichen Aufwand durch ärztliche Aufklärung des Betreuers, Erteilung der Einwilligung, Begleitung der nicht einwilligungsfähigen Person zu den Studienvisiten in die Prüfstelle sowie Überwachung, ob die nicht einwilligungsfähige Person zum Ausdruck bringt, nicht oder nicht mehr an der klinischen Prüfung teilnehmen zu wollen, und dies beachtet wird, und sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Anpassung der Vergütungspauschalen von Berufsbetreuern oder Einführung einer zusätzlichen Vergütung außerhalb der Vergütungspauschalen, um Betreuern diesen zusätzlichen Aufwand zu vergüten?