Zehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (G-SIG: 11020535)
<strong>Bezug:</strong> Siehe auch den textidentischen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/ CSU und FDP J15<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Schaffung einer privatrechtlichen Organisationsform für die zivile Flugsicherung: Wahrnehmung der Flugsicherung durch ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Flugsicherungsunternehmen, Durchführung der Flugplankoordinierung durch den privaten Flugplankoordinator, Neuregelung der Rechtsgrundlagen für die Zulassung und den Betrieb von Luftsportgeräten; Änderung zahlreicher Par. des Luftverkehrsgesetzes, Neufassungsermächtigung, Änderung § 3 Abs. 2 und Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt, Aufhebung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung, Übergangsvorschriften für Beamte des BFS, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, Änderung § 6 Nr. 5 und § 9 Nr. 5 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes, Änderung § 3 Abs. 3 des Gesetzes über vereinfachte Verkündung und Bekanntgaben, Änderung § 12 und § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. Aufwendungen für Flugsicherung, Flugplankoordinierung und Verwaltung der Luftsportgeräte sind von den Nutzern als Verwaltungskosten zu tragen.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Flugsicherung/Durchführung der Flugsicherung durch eine Flugsicherungs-GmbH * Segelflugzeug/Zulassung und Betrieb von Luftsportgeräten * Luftfahrt-Bundesamt/Änd. § 3 und Art. 1 Nr. 17 Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt betr. Flugsicherung * Bundesanstalt für Flugsicherung/Aufhebung des Gesetzes über die BFS