Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (10. FStrÄndG)
Verminderung der Auswirkungen von Verkehrslärm infolge der Vollsperrung einer Bundesfernstraße durch die Möglichkeit der Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen des Eigentümers einer an einer ausgewiesenen Umleitungsstrecke gelegenen baulichen Anlage<br /> Änderung §§ 9a und 14 Bundesfernstraßengesetz