Zahlung von Rentenbeiträgen ab 50 Jahren nach § 187a SGB VI
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Trifft es entgegen den Behauptungen des Abschlussberichts der Koalitionsarbeitsgruppe "Flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand" vom 10. November 2015 zu, wonach künftig die Zahlung von zusätzlichen Beiträgen bereits ab einem Alter von 50 Jahren ermöglicht werden soll, dass nach § 187a SGB VI (Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) in Verbindung mit § 109 SGB VI Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 4 Nummer 4 (Renteninformation und Rentenauskunft) bereits heute bei einem berechtigten Interesse die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden kann, und ergibt sich hieraus, dass bereits heute die Regelung nach § 187a SGB VI vor dem 55. Lebensjahr in Anspruch genommen werden kann (bitte begründen)?