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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-73344

Zahlung von Rentenbeiträgen ab 50 Jahren nach § 187a SGB VI

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Trifft es entgegen den Behauptungen des Abschlussberichts der Koalitionsarbeitsgruppe &quot;Flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand&quot; vom 10. November 2015 zu, wonach künftig die Zahlung von zusätzlichen Beiträgen bereits ab einem Alter von 50 Jahren ermöglicht werden soll, dass nach § 187a SGB VI (Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) in Verbindung mit § 109 SGB VI Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 4 Nummer 4 (Renteninformation und Rentenauskunft) bereits heute bei einem berechtigten Interesse die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden kann, und ergibt sich hieraus, dass bereits heute die Regelung nach § 187a SGB VI vor dem 55. Lebensjahr in Anspruch genommen werden kann (bitte begründen)?