Wirtschaftlichkeit bei einer Kostenübernahme für homöopathische Arzneimittel in Form einer Satzungsleistung der gesetzlichen Krankenkasse
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit sieht die Bundesregierung, die auf Bundestagsdrucksache 19/3508 zu der Frage, ob der Anstieg der Ausgaben für Satzungsleistungen durch die Krankenkassen als problematisch angesehen wird, ausführt, dass "im Hinblick auf den durch den Gesetzgeber bewusst eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum zu den wettbewerblichen Handlungs- und Angebotsmöglichkeiten der Krankenkassen, die bereits in unmittelbarem Zusammenhang zum allgemeinen Leistungskatalog der GKV stehen und das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V zu beachten haben" und "eine darüber hinausgehende Beschränkung aus Sicht der Bundesregierung nicht sachgerecht" sei, das zitierte Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V bei einer Kostenübernahme für homöopathische Arzneimittel in Form einer Satzungsleistung der gesetzlichen Krankenkasse als gewahrt an?