Wiederaufnahme des Verfahrens bei den gegen die Sorgepflicht nach § 9a Atomgesetz gerichteten Klagen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei den beiden gegen die Sorgepflicht nach § 9a Absatz 2a des Atomgesetzes gerichteten Klagen vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg jeweils das Ruhen des Verfahrens aufgehoben (vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftlichen Frage 57 auf Bundestagsdrucksache 18/8191 und auf meine Schriftliche Frage 105 auf Bundestagsdrucksache 18/6997)?