Widerspruch von nationaler Regelung und EU-Rechtsprechung bei der Abschiebepraxis
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hat sich die Bundesregierung mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach eine Ausweisung eines Asylsuchenden erst nach Ausschöpfung der Rechtsmittel zulässig ist, befasst (Urteil vom 19. Juni 2018, Az.: C-181/16), und erkennt sie darin einen Widerspruch zur nationalen Regelung des § 75 des Asylgesetzes (AsylG), wonach eine Klage gegen eine ablehnende Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat?