Widerruf eines Daueraufenthaltsrechts bzw. einer Einbürgerung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Gibt es Verwaltungsvorschriften oder vergleichbare Regelungen für die zuständigen Behörden im Geschäftsbereich der Bundesregierung, nach denen erstens das Daueraufenthaltsrecht eines anerkannten Asylbewerbers oder einer langfristig geduldeten Person, und zweitens die Einbürgerung eines solchen Daueraufenthaltsberechtigten grundsätzlich nicht widerrufen werden kann, und wenn ja, wie lauten diese (bitte Kriterien ausführen)?