Wertung eines Verstoßes eines Unternehmens gegen den Geschäftsplan als Missstand gemäß § 298 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Unter welchen Voraussetzungen wird in der Verwaltungspraxis ein Verstoß eines Unternehmens gegen den (genehmigten) Geschäftsplan als Missstand im Sinne des § 298 Absatz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) gewertet, und unter welchen Voraussetzungen wird in der Verwaltungspraxis ein Missstand gemäß § 298 Absatz 1 VAG angenommen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen von § 294 Absatz 3 VAG nicht gegeben sind?