Weiterleitung der vom IWF bereitgestellten Sonderziehungsrechte an besonders hilfsbedürftige Staaten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche eigenen Überlegungen hat die Bundesregierung angestellt, um den von ihr selbst mitgetragenen Kommuniqués der G7 (vgl. www.g7uk.org/wp-content/uploads/2021/06/Carbis-Bay-G7-Summit-Communique-PDF-430KB-25-pages-3-1.pdf, S. 22) und der G20 (vgl. www.g20.org/wp-content/uploads/2021/04/Communique-Second-G20-Finance-Bundesministers-and-Central-Bank-Governors-Meeting-7-April-2021.pdf, S. 4) gerecht zu werden, in denen einerseits der Internationale Währungsfonds (IWF) und andererseits die G7-Staaten selbst aufgerufen werden, Wege zu ergründen, um die vom IWF jüngst bereitgestellten Sonderziehungsrechte (SZR) an besonders hilfsbedürftige Staaten, insbesondere in Afrika, weiterzuleiten, und auf welcher bundesgesetzlichen oder völkerrechtlichen Basis ist es der Deutschen Bundesbank nach Kenntnis der Bundesregierung prinzipiell verwehrt, neu zugeteilte SZR einem dazu geeigneten IWF-Fonds bereitzustellen, so lange dort gewährleistet bliebe, dass der Reservecharakter der SZR erhalten wird (Verzinsung, Risikogarantie und flexible Rückzahlungsoption; vgl. www.cgdev.org/publication/challenge-reallocating-sdrs-primer)?