Weitergabe von Rezeptdaten für Marketingzwecke
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung bezüglich der verschlüsselten Weitergabe von Rezeptdaten für andere als im Sozialgesetzbuch vorgesehene Zwecke (entsprechend § 300 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB V), da die in den Bundesländern völlig unterschiedlich praktizierte Auslegung der gesetzlichen Pflicht zur Anonymisierung zu einer unterschiedlichen Genehmigungspraxis geführt hat und so in einem Bundesland etwas genehmigungsfähig ist, was in einem anderen einen Skandal darstellen würde (vgl. taz vom 21. August 2013, "Das Gesetz ist klar"), und erwägt die Bundesregierung in der jetzigen Legislaturperiode zum Schutz der Patientendaten gesetzliche Schritte, die Datenweitergabe auf berechtigte Stellen und zur Ver-sorgungsforschung zu begrenzen und so dem Rezeptdatenhandel für Marketingzwecke einen Riegel vorzuschieben?