Weiterer Umgang mit den Sperrinfrastrukturen der Internetprovider
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hält die Bundesregierung daran fest, dass Unternehmen, die einen Internetzugang für mehr als 10 000 Teilnehmer ermöglichen, eine Sperrinfrastruktur nach § 2 Absatz 1 des Zugangserschwerungsgesetzes vorhalten müssen, und werden bei Nichteinhaltung der Verpflichtung die nach § 13 des Gesetzes vorgesehenen Bußgelder verhängt?<br /> <br /> Sind die bereits vor Verabschiedung des Zugangserschwerungsgesetzes zwischen dem Bundeskriminalamt und den wichtigsten deutschen Internetprovidern abgeschlossenen Verträge über die Einrichtung von Zugangssperren inzwischen vollständig gekündigt bzw. aufgehoben worden, soweit sie nicht im Einzelfall durch das Inkrafttreten des Zugangserschwerungsgesetzes ohnehin unwirksam wurden, und wie soll mit den bereits errichteten Sperrinfrastrukturen umgegangen werden?