Weiterbetrieb abgeschalteter Kernkraftwerke
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wieso schließen das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in ihrer "Prüfung des Weiterbetriebs von Atomkraftwerken aufgrund des Ukraine-Kriegs" eine erneute Berechtigung zum Leistungsbetrieb der drei zum 31. Dezember 2021 abgeschalteten Anlagen Gundremmingen Block C, Brokdorf und Grohnde aus verfassungsrechtlichen Gründen konkret aus, und wie gelangen die beiden Bundesministerien zu der Annahme, dass es sich bei einer entsprechenden Änderung des Atomgesetzes um eine "Neugenehmigung" handele?