Wegfall der Abschiebungsankündigungspflicht bei länger als ein Jahr geduldetem Aufenthalt
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie ist die Äußerung der Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser zur Debatte über den möglichen Wegfall der Abschiebungsankündigungspflicht bei länger als ein Jahr geduldetem Aufenthalt (vgl. www.sueddeutsche.de/politik/abschiebung-bundesinnenministerium-faeser-1.6118717), sie sei "überrascht" wie Einzelheiten ihres Diskussionsentwurfs gewertet würden, "natürlich wird vorab angekündigt", es werde diskutiert, "ob man die Fristen verkürzt" (vgl. www.ndr.de/nachrichten/info/Debatte-um-Diskussionspapier-zu-Abschiebungen-geht-weiter,audio1445210.html), damit vereinbar, dass die besagte Regelung ausweislich des veröffentlichten Diskussionsentwurfs eben keine Verkürzung, sondern eine Streichung, wie Nummer 10 des Diskussionspapiers, die eine Aufhebung des § 60a Absatz 5 Satz 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorschlägt, der bisher noch bestehenden Abschiebungsankündigungspflicht vorsieht (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/nachrichten/2023/08/DE-gesetz-verbesserung-rueckfuehrung.pdf;jsessionid=A0028DF34A5C334A38BA91381CFDB5AA.2_cid340?__blob=publicationFile&v=3, S. 5, Nummer 10; bitte begründet ausführen), und wird sich die Bundesministerin, da sie eine solche Ankündigung von Abschiebungen nach länger geduldetem Aufenthalt offenbar für erforderlich hält (s. o. "natürlich"), dafür einsetzen, dass dies auch in Konstellationen eines länger geduldeten Aufenthalts gelten muss, in denen es nicht um den Widerruf einer Duldung geht, sondern z. B. um eine Vorsprache zur Verlängerung einer (auslaufenden) Duldung oder wenn Duldungen mit einer auflösenden Bedingung erteilt wurden (etwa: "erlischt bei Vorliegen eines Reisedokuments"), insbesondere wenn für die Betroffenen nicht ersichtlich ist, wann dies der Fall sein wird (bitte begründet antworten)?