Wahrung des Datenschutzes bei der Registermodernisierung
Orginaltext der Frage(n):<br /> <br /> Geht die Bunderegierung insbesondere im Hinblick auf ihre Wahl der steuerlichen Identifikationsnummer als Personenkennzahl von der Verfassungskonformität sowie Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679; DSGVO) ihres Gesetzentwurfs zur "Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG)" aus, und wie begründet sie dies auch vor dem Hintergrund der auch vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung wiederholt aufgezeigten Gefahr für die informationelle Selbstbestimmung (vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage "Wahrung des Datenschutzes bei der Registermodernisierung" auf Bundestagsdrucksache 19/20288)?