Vorsteuerabzug für Produktionskosten von Landwirten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich vor dem Hintergrund, dass es bei Landwirten aufgrund der Einführung der Höchstgrenze von 600.000 Euro bei der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Absatz 1 UStG zu einem Wechsel von der Durchschnittsbesteuerung zur Regelbesteuerung kommt, für die im Jahr 2021 angefallenen Produktionskosten (Saatgut, Jungpflanzen etc.) zur Produktion der Erzeugnisse für 2022 kein Vorsteuerabzug möglich ist, obwohl die Umsatzsteuer für damit im Zusammenhang stehende Umsätze im Jahr 2022 abgeführt werden muss, um eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a Absatz 2 UStG in Verbindung mit § 15a Absatz 7 UStG handelt und der Vorsteuerabzug aufgrund dessen auch für den Einkauf der einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendeten Gegenstände aus dem Veranlagungszeitraum 2021 noch möglich ist, und falls das nicht der Fall ist, wie rechtfertigt es die Bundesregierung, dass das Prinzip des Allphasennettosystems im deutschen Umsatzsteuerrecht meines Erachtens in diesem Fall ausgehebelt wird und dies aus meiner Sicht weiterhin einen Einschnitt in das Prinzip der Wettbewerbsneutralität darstellt?