Vorschriften zum Kontenabruf überarbeiten (G-SIG: 15011642)
Begrenzung des gem. 4. Finanzmarktförderungsgesetz und Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit geplanten Kontenabrufs auf das notwendige Maß, zeitnahe Unterrichtung der Betroffenen, Konkretisierung von § 93 Abgabenordnung durch Aufzählung der zum Abruf berechtigten Behörden, Behördenleitervorbehalt für Abrufe, Bericht der Bundesregierung zur technischen Umsetzung des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit