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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-248313

Vorrang luftfahrtrechtlicher Belange der Bundeswehr vor der Errichtung eines Windparks in der Gemeinde Stemwede

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass &ndash; angesichts der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Verfahren Enertrag AG ./. Gemeinde Stemwede) vom 14. März 2019, wonach die 53. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Stemwede zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) (besonders das Gebiet "Babbelage" und den östlichen Bereich "Bockhorns Horst" betreffend) teilweise für unwirksam erklärt worden ist (www.westfalen-blatt.de/OWL/Kreis-Minden-Luebbecke/ Stemwede/3702485-Gericht-in-Muenster-sieht-Fehler-im-Stemwedes-Flaechennutzungsplan-Windkraft-Gemeinde-verliert-vor-OVG) &ndash; die luftfahrtrechtlichen Belange nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) im Interesse der Landesverteidigung und der notwendigen Belange der Bundeswehr bezüglich Hubschrauber(nacht)tiefflügen und den zu nutzenden Streckenkorridoren aus militärischer Sicht rechtssicheren und für die Bundeswehr planbaren Vorrang vor potenziell beantragter Windkraftnutzung haben?