Vorlage der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach § 71 Absatz 5 Satz 1 SGB XI
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wann rechnet die Bundesregierung mit der Vorlage der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach § 71 Absatz 5 Satz 1 SGB XI, und welche Anpassungen des bekannt gewordenen Entwurfs vom 20. Mai 2019 (https://wohnsinn.org/images/files/2019_05_20-Entwurf_RiLi_71Abs5.pdf) müssen aus Sicht der Bundesregierung noch vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass der Anwendungsbereich des § 43a SGB XI in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung dadurch nicht auf Wohnformen erweitert wird, die er bisher nicht umfasst, und so pflegebedürftige Menschen mit hohem Assistenzbedarf auch weiterhin in inklusiven Wohnformen leben können und nicht Gefahr laufen, gegen ihren Willen in Pflegeeinrichtungen leben zu müssen, weil sich die Pflegeversicherung mit Verweis auf die Richtlinie an die Finanzierung der Pflegekosten in der inklusiven Wohnform nur noch mit einem Pauschalbeitrag nach § 43a SGB XI beteiligt?