Vorgehen der Bundespolizei am 10. August 2020 bei einem in der Ägäis aufgefundenen Schlauchboot mit Geflüchteten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie hat die Bundespolizei bei dem am 10. August 2020 von ihr in der Ägäis mit Geflüchteten vollbesetzten festgestellten Schlauchboot ("Deutsche Bundespolizisten in illegalen Pushback verwickelt", DER SPIEGEL vom 28. November 2020) ihre Verpflichtungen konkret gemäß Artikel 9 der Seeaußengrenzenverordnung (Hilfeleistung bei Seenot) umgesetzt vor dem Hintergrund, dass entsprechend Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Seeaußengrenzenverordnung eine Prüfung über das Vorliegen einer Notsituation oder Notlage vorgesehen ist und in diesem Zusammenhang womöglich die Menschen in dem Schlauchboot unverzüglich an Bord hätten genommen werden müssen, und welche "einschlägigen Informationen und Beobachtungen" hat sie daraufhin wie vorgeschrieben an die zuständige Rettungsleitstelle übermittelt (bitte aufschlüsseln, was die Abwägungen, entsprechend der Seeaußengrenzenverordnung konkret ergeben haben und welche konkreten Informationen übermittelt wurden)? <br /> <br /> Haben sich die Personen an Bord des von der Bundespolizei am 10. August 2020 in der Ägäis mit Geflüchteten vollbesetzten festgestellten Schlauchbootes ("Deutsche Bundespolizisten in illegalen Pushback verwickelt", DER SPIEGEL vom 28. November 2020) geweigert, Hilfe anzunehmen (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h der Seeaußengrenzenverordnung), und welche Anweisungen der zuständigen Rettungsleitstelle hat die Bundespolizei, wie in diesem Fall vorgeschrieben, befolgt?