Vorgaben zur Erhebung bei der Evaluation der Förderinstrumente § 16e und § 16i SGB II
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das mit der Wirkungsforschung nach § 55 SGB II beauftragte Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung Nürnberg in seiner Evaluation der Förderinstrumente § 16e und § 16i SGB II nur die Branchen erheben darf, in denen Arbeitslose eingesetzt werden, nicht aber die Arbeitgebertypen (gemeinnützig/wettbewerblich, staatlich/privat), und wenn ja, inwiefern kann die Umsetzung bzw. Wirkung der neuen Regelinstrumente damit ausreichend bewertet werden?