Voraussetzungen für die Durchführung bzw. Fortführung klinischer Arzneimittelprüfungen an Alzheimer-Patienten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ist in der Bundesrepublik Deutschland nach geltendem Recht die Fortsetzung einer klinischen Arzneimittelprüfung an einwilligungsfähigen Alzheimer-Patienten zulässig, die zu einem Zeitpunkt, als sie noch einwilligungsfähig waren, in die Teilnahme eingewilligt hatten?<br /> <br /> Unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen sind in der Bundesrepublik Deutschland nach geltendem Recht klinische Arzneimittelprüfungen an Alzheimer-Patienten (bitte unterscheiden nach einwilligungsfähigen und einwilligungsunfähigen Patienten) zulässig, und wie viele Genehmigungen für klinische Arzneimittelprüfungen an Alzheimer-Patienten wurden in den Jahren 2010 bis 2015 in Deutschland erteilt (bitte unterscheiden nach einwilligungsfähigen und einwilligungsunfähigen Patienten)?