Voraussetzung des Entfallens einer Sprachprüfung nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz und Anwendung auf türkische Staatsbürger
<span>Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> </span><span>Ist die Privilegierung von Staatsangehörigen beim Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes, wonach eine Sprachprüfung entfällt, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf, davon abhängig, dass der im Bundesgebiet lebende Ausländer unabhängig von dem angestrebten Aufenthaltszweck zu einem längerfristigen Aufenthaltszweck visumfrei einreisen darf, oder ist es ausreichend, wenn der Staatsangehörige nur für einen Aufenthaltszweck für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen darf, und welche konkreten Konsequenzen ergeben sich vor diesem Hintergrund für die Regelung der Sprachanforderungen vor dem Ehegattennachzug zu in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen aus der Grundsatzentscheidung zur visumfreien Einreise von türkischen Staatsangehörigen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Februar 2009 in der Rechtssache C-228/06 (Soysal)?</span>