Vollzug der Coronavirus-Einreiseverordnung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie viele Test-, Genesenen- und Impfnachweise gemäß § 9 "Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung" gemäß der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 28. September 2021 (www.bundesanzeiger.de/pub/publication/UyNX8 RTxqfk5Ynq8avy/content/UyNX8RTxqfk5Ynq8avy/BAnz%20AT%2029.09.2021%20V1.pdf?inline) als Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 wurden nach Kenntnis der Bundesregierung den – insbesondere im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden – von Beförderern, die Personen aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland befördern, vorgelegt, und wie viele geplante Beförderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland angezeigt worden, seit dem Erlass der Veröffentlichung der Verordnung am 29. September 2021?