Vollstreckbarkeit von nationalen Haftbefehlen vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils C-508/18
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann die Bundesregierung ausschließen, dass, gestützt auf dem EuGH-Urteil C-508/18 u. a., per nationalem Haftbefehl gesuchte Beschuldigte in Deutschland diese durch Generalstaatsanwaltschaften ausgestellten nationalen Haftbefehle vor dem EuGH für nichtig erklären lassen (bitte ausführlich begründen), und wenn nein, welche Vorkehrungen gedenkt die Bundesregierung zusammen mit den Landesjustizministern zu treffen, um die Vollstreckbarkeit der Haftbefehle auch im Lichte des oben genannten Urteils sicherzustellen?