Volljährige Personen im Jugendstrafrecht (G-SIG: 15010616)
Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) nach § 105 Jugendgerichtsgesetz, Statistiken dazu, parallele Verfahrensweisen innerhalb der EU und den Beitrittsländern