Visumanträge auf Familiennachzug zu syrischen und irakischen subsidiär Schutzberechtigten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie wird mit Visumanträgen auf Familiennachzug zu syrischen bzw. irakischen subsidiär Schutzberechtigten umgegangen, die in Erwartung der angekündigten und bis Mitte März 2018 nach geltender Rechtslage auch vorgesehenen Wiedereinsetzung des privilegierten Rechts auf Familiennachzug zu international Schutzberechtigten gestellt wurden (bitte ausführen; vgl. auch Bundestagsdrucksache 19/415, Antwort auf meine Schriftliche Frage 8), und welche quantitativen Angaben lassen sich machen zu den aktuell anhängigen Visumanträgen auf Familiennachzug zu syrischen bzw. irakischen Flüchtlingen im Allgemeinen?