Visumanträge auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie setzt das Auswärtige Amt seine Ankündigung (vgl. Sachstandsbericht des Auswärtigen Amts vom 26. Mai 2017: "Familiennachzug und die Anwendung des § 22 Aufenthaltsgesetz bei minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten") praktisch um, Visumanträge auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten "bereits ab Anfang Januar 2018" anzunehmen "von Personen, die erst ab dem 17. März 2018 familiennachzugsberechtigt sind" (bitte einzelne Maßnahmen so konkret wie möglich darstellen), und was rät das Auswärtige Amt Betroffenen, die unter Berufung auf die geltende Gesetzeslage und die oben benannte Erklärung des Auswärtigen Amts einen Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ab Mitte März 2018 jetzt beanspruchen, aber durch aktuelle Diskussionen um eine mögliche erneute Änderung der Rechtslage verunsichert sind (bitte ausführen)?