Vierzehntes Strafrechtsänderungsgesetz
Eindämmung von Gewalttaten durch Einführung der Strafbarkeit der Befürwortung und Anleitung zu schweren Gewalttaten sowie Ausweitung der Strafbarkeit der Androhung von Gewalttaten und Drohungen mit gleicher Wirkung;<br /> Einfühung eines neuen § 130a Strafgesetzbuch sowie Änderung und Ergänzung §§ 111, 126, 140, 145d und 241 Strafgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Alternative Gesetzentwürfe des Bundesrates, BT-Drucksache 07/2854 und der Fraktion der CDU/CSU, BT-Drucksache 07/2772, Siehe GESTA 7. WP C029 und C032<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Titeländerung (eingebracht als: Dreizehntes Strafrechtsänderungsgesetz); Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit sowie der Freiheit von Kunst und Wissenschaft durch Beschränkung der Strafbarkeit der Befürwortung von Straftaten, Beschränkung der Strafbarkeit der Androhung von Straftaten, der Anleitung zu Straftaten und des Vortäuschens von Straftaten auf schwere Gewalttaten, Anwendbarkeit der Regelung zur Höchststrafe für versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen auch für die erfolglose Aufforderungen zu Straftaten;<br /> Änderung §§ 86, 88a und 130a Strafgesetzbuch, erneute Änderung §§ 111, 126, und 145d Strafgesetzbuch