Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes - Abschalten der acht unsichersten Atomkraftwerke
Entschädigungsloser Entzug der Betriebsgenehmigungen für die nicht oder unzureichend gegen Flugzeugabsturz oder terroristischen Angriff mit einem Flugzeug gesicherten Atomkraftwerke als Reaktion auf die Atomkatastrophe in Japan;<br /> Änderung § 7 und Anlage 3 Atomgesetz<br /> <br /> Bezug: Siehe auch N013 und N022