Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (G-SIG: 09021440)
Partielle Befreiung von Sichtvermerkszwang für Inhaber amtlicher ausländischer Pässe nach Feststellung der Gegenseitigkeit. Aufhebung der Sichtvermerksbefreiung für Ausländer, die sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen sowie für äthiopische Staatsangehörige bei Zwischenlandungen