Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes
Regelung der Vorschriften des siebten Abschnitts des Personenstandsgesetzes in Bereichen, bei denen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes von den Ländern nicht in Frage gestellt wird: Organisation der Standesämter und Stellung des Standesbeamten; Lockerung verschiedener bundesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen zur Erleichterung einer Verwaltungsreform bei den Ländern; Vereinfachung der Beurkundung von Personen außerhalb des Geltungsbereiches des Personenstandsgesetzes sowie Aufhebung des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Ausland vom 4. Mai 1870<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Änderungen