Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Ermächtigung der Bundesregierung und der Länder bzw. der Landesregierungen zum Erlass von Vorschriften zur Reinhaltung der Gewässer: Ermächtigung zur Regelung der Anforderungen an Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe, der Merkmale eines auf die Bedürfnisse der Trinkwasserversorgung ausgerichteten Gewässergütestandards und der Grenzwerte bei der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer (Bund) sowie Ermächtigung zum Erlass von Veränderungssperren zur Sicherung von wasserwirtschaftlichen Planungen und zur Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen für bestimmte Flußgebiete (Länder); Erweiterung der Straf- und Bußgeldvorschriften;<br /> Änderung und Ergänzung zahlreicher §§ Wasserhaushaltsgesetz<br /> <br /> Weiterer Gesetzentwurf des Pakets zum Wasserhaushaltsrecht: GESTA B016<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Änderungen, insbesondere Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser, Pflicht der Länder zur Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen in bestimmten Fällen, Mindestanforderungen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe, Institutionalisierung des Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz;<br /> Zusammenführung mit dem konkurrierenden Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU, BT-Drucksache 07/1088 (ausgenommen die dort vorgesehenen Regelungen zur Gewässerbenutzungsabgabe)<br /> Bezug: Siehe auch GESTA B013