Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Schaffung gesetzlicher Ansprüche zur staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung für von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffene Personen und ihre Nachkommen einschließlich der vor dem 1. Januar 1977 angenommenen Adoptivkinder: Anspruch auf Einbürgerung auch ohne förmliche Ausbürgerung durch das NS-Regime, ausdrückliche Regelung weiterer Fallkonstellationen, zehnjähriges Erklärungsrecht, Ausschluss des sog. Generationenschnitts vom Anwendungsbereich; weitere Vereinfachungen und Klarstellungen im Staatsangehörigkeitsrecht betr. Verkürzung erforderlicher Voraufenthaltszeiten für die Anspruchseinbürgerung bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, Regelungslücke bei Aufenthaltsunterbrechungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, Einbürgerung von Ehepartnern Deutscher im Ausland bei öffentlichem Interesse an der Auslandstätigkeit, Durchführung staatsangehörigkeitsrechtlicher Feststellungsverfahrens; Anpassung gebührenrechtlicher Regelungen<br /> Einfügung §§ 15 und 39, Aufhebung § 40a und Änderung weiterer §§ Staatsangehörigkeitsgesetz; Verordnungsermächtigung, Bekanntmachungserlaubnis<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Klarstellungen und ergänzende Regelungen betr. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Auslandsadoptionen, Einbürgerung von mit einem Deutschen verheirateten ausländischen Ehegatten, Einbürgerung unter Auflagen zur nachträglichen Vermeidung von Mehrstaatigkeit, Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme als Kind durch einen Ausländer und bei Erwerb der Staatsangehörigkeit des Annehmenden (Einschränkung bei weiterem Aufenthalt des Kindes im Inland), Versagung der Einbürgerung bei Verurteilung wegen einer antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Straftat;<br /> Einfügung § 32a sowie erneute sowie zusätzliche Änderung versch. §§ Staatsangehörigkeitsgesetz, Änderung § 17 Aufenthaltsverordnung