Viertes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (G-SIG: 12020253)
<b>Inhalt:</b> Öffnung der Hochschulen für Berufserfahrene ohne allgemeine Hochschulreife (Abitur): vorläufige Zulassung zum Studium für Personen mit besonderer beruflicher Qualifikation, endgültige Zulassung bei Erfüllung der Studienanforderungen; Änderung der §§ 27, 32 und 72 des Hochschulrahmengesetzes. Es entstehen geringfügige Mehraufwendungen des Bundes und der Länder im Bereich der Ausbildungsförderung und der Hochschulfinanzierung. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Zulassung zum Studium/Zulassung zum Studium für Berufserfahrene mit besonderer beruflicher Qualifikation * Berufsausbildung/Öffnung der Hochschulen für Personen mit abgeschlossener beruflicher Ausbildung