Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise (G-SIG: 09020164)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B11(S. 49) Beschluß der Ständigen Konferenz der Innenminister der Länder vom 12.3.81 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung des Personalausweisgesetzes vom 6.3.1980: Einführung neuer fälschungssicherer Personalausweise: Verkleinerung des Formats, Verzicht auf mehrere Angaben Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises, Erhebung einer bundeseinheitlichen Gebühr, Bestimmung des Zeitpunkts für die Einführung, jährliche Kosten für die Gemeinden von rund 150 Mio DM bei Gebühreneinnahmen von jährlich rund 40 Mio DM, Änderung § 1 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 Satz 1 und Einfügung § 8. Der Bund wird nicht mit Kosten belastet. Für die Gemeinden ergeben sich jährliche Kosten von rd. 150 Mio DM, denen 40 Mio DM Einnahme aus Gebühren gegenüberstehen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die bundeseinheitliche Gebühr für die erstmalige Ausstellung sowie für die Neuausstellung nach Gültigkeitsablauf wird auf 10 DM festgesetzt. Bei Personen unter 21 Jahren ist die erstmalige Ausstellung gebührenfrei. Wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist, kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Das Inkrafttreten ist für den 1.11.84 vorgesehen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Innere Sicherheit