Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß (G-SIG: 11020174)
<strong>Inhalt:</strong> Einfügung eines § 9a und Änderung der §§ 17, 19 und 24 Ladenschlußgesetz: Ermächtigung der Landesregierungen, zur Durchführung von Modellversuchen über die Flexibilisierung der Ladenschlußzeiten Verordnungen zu erlassen; Begrenzung der möglichen Ladenöffnung auf die Zeit von sechs bis einundzwanzig Uhr und auf ein Gebiet von höchstens 200 000 Einwohnern. Es entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Modellversuch/Ermöglichung von Modellversuchen mit dem Ladenschluß