Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
Im Bereich des Fahrlehrerrechtes Umsetzung der EU-Richtlinie betr. Anerkennung von Berufsqualifikationen: für Angehörige eines Staates der EU, der EWG oder der Schweiz Verfahren und Voraussetzungen betr. Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis an Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen sowie Neubewerber, Widerrufsmöglichkeiten, grenzüberschreitender Datenaustausch und Datenschutz, Bestandsschutz für bereits anerkannte Berufsqualifikationen; Sprachkenntnisse inländischer und ausländischer Bewerber;<br /> Einfügung §§ 2a, 3a und 3b, 11a, 12a bis 12c sowie Änderung zahlreicher §§ Fahrlehrergesetz<br /> <br /> Die Bund und Ländern im Vollzugsaufwand entstehenden Kosten weichen nicht wesentlich von den bisherigen Kosten ab.<br /> <br /> Bezug: Siehe auch C077, D052, D059, E047 und M020<br /> <br /> Europäische Impulse: Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255, 30.09.2005, S. 22)<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Verwaltungsrechtliche Begriffsanpassung