Viertes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (G-SIG: 12020229)
<b>Bezug:</b> Forderungen der 62. Konferenz der Justizminister und -senatoren vom 4. bis 6. Juni 1991 Siehe auch C69 <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Berücksichtigung der fortschreitenden europäischen Integration in der Juristenausbildung <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 5a, 5b und 5d Deutsches Richtergesetz: Reform der Juristenausbildung mit dem Ziel des "Einheitsjuristen", Beibehaltung des dreieinhalbjährigen zusammenhängenden Studiums mit anschließender praktischer Ausbildung, Wegfall der studienbegleitenden Leistungskontrollen, Beschränkung der ersten Staatsprüfung auf die Kernfächer und europarechtliche Bezüge der Pflichtfächer, Möglichkeit zur Vereinfachung der ersten Staatsprüfung durch die Länder, Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf zwei Jahre, Umstrukturierung und Verkürzung der zweiten Staatsprüfung; Übergangsbestimmungen. Dem Bund entstehen keine Kosten. Die Verkürzung der Ausbildungszeiten führt zu Einsparungen bei den Ländern. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Juristenausbildung/Reform der Juristenausbildung