Viertes Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Erhöhung der für die Gewährung des Zweitkindergeldes maßgeblichen Jahreseinkommensgrenze rückwirkend zum 1. Januar 1973 von 15.000 DM auf 16.800 DM; Änderung § 4 Bundeskindergeldgesetz, Aufhebung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes