Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (4.FStrÄndG) (G-SIG: 13020463)
<b>Bezug:</b> Bundesfernstraßengesetz, BGBl I 1994, Nr. 20 S. 673 (s. GESTA 12. WP 1-J17) <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 15 Bundesfernstraßengesetz: Entrichtung einer Konzessionsabgabe für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, durch den Konzessionsinhaber an das Bundesamt für Güterverkehr. Durch die Verwaltung der Konzessionsabgabe entstehen dem Bund jährliche Kosten von etwa 170.000 DM (Epl 12). <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Autobahnraststätte/Erhebung von Konzessionsabgaben für Nebenbetriebe an Autobahnen durch das Bundesamt für Güterverkehr * Konzessionsabgabe/Erhebung von Konzessionsabgaben für Nebenbetriebe an Autobahnen durch das Bundesamt für Güterverkehr * Bundesamt für Güterverkehr/Erhebung von Konzessionsabgaben für Nebenbetriebe an Autobahnen durch das Bundesamt für Güterverkehr