Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (4. BAföGÄndG) (G-SIG: 00020017)
<b>Inhalt:</b> Anhebung der Bedarfssätze um 16 v.H., der Freibeträge um 15 v.H.; Berücksichtigung der Änderungen in den Beitragssätzen und Bemessungsgrenzen der Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Anhebung der Pauschalen für die soziale Sicherung, Änderung der Vorschriften über die Vermögensanrechung. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten werden von 15 v.H. auf etwa 18 v.H. angehoben. Der Freibetrag von Waisenrente und Waisengeld des Auszubildenden wird für Schüler von 60 DM auf 180 DM angehoben. Die im Haushaltsstrukturgesetz gestrichene Möglichkeit, Förderung als Vorausleistung zu gewähren, wenn die Eltern die notwendigen Angaben über Einkommen und Vermögen nicht vorlegen, wird wieder eingeführt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Freibetrag gem.Bundesausbildungsförderungsgesetz/Anhebung der Freibeträge um 15 v.H. * Haushaltsstrukturgesetz/Aufhebung Artikel 18 § 2 betr Ausbildungsförderung * Vermögen/Neuregelung der Vorschriften über die Vermögensanrechnung bei der Ausbildungsförderung